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Fachbegriffe

Kostenvoranschlag
Wenn eine Werkstatt einen Kostenvoranschlag ausarbeitet, sind darin in der Regel lediglich die Kosten für die Reparatur aufgeführt. Maßnahmen, die Beweise sichern könnten, sind nicht enthalten. Für juristische Belange hat der Kostenvoranschlag keinerlei Relevanz.

Abtretungserklärung / Zession
In einer Abtretungserklärung wird die Zahlung der Gebühren für den Sachverständigen geregelt. Der Geschädigte ist nicht genötigt, in Vorlage zu treten. Die Unterschrift unter der Abtretungserklärung erlaubt es dem KFZ-Sachverständigen, den Haftpflichtschadensfall ohne Umwege direkt mit der Versicherung abzurechnen, die zur Regulierung verpflichtet ist.

130% Regel (Opfergrenze)
Die Reparaturwürdigkeit eines Unfallfahrzeuges wird mit der 130% Regel bewertet. Im Normalfall liegt bei Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeuges übersteigen, ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Wenn jedoch ein vergleichbares Fahrzeug zu einem der Schadenshöhe entsprechenden Preis nicht beschafft werden kann, greift als Ausnahme die 130% Regel. In diesem Fall kann der Geschädigte auf einer Reparatur bestehen, deren Kosten jedoch nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswertes betragen dürfen. Außerdem muss das sogenannte Integritätsinteresse nachgewiesen werden. Nach dem Eintritt des Schadens muss das Fahrzeug deshalb mindestens zirka ein halbes Jahr weiter genutzt werden. Wird die 130% Regel angewendet, muss eine fachgerechte Instandsetzung erfolgen. Die Bestätigung hierfür kann von einem unabhängigen KFZ-Sachverständigen erstellt werden. Zu beachten ist, dass diese Regelung ausschließlich im Haftpflichtschadensfall angewendet werden kann.

Fiktive Abrechnung
Die fiktive Abrechnung, die auch als Abrechnung nach Gutachten bezeichnet wird, stellt eine weitere Form der Schadensbegleichung dar. Wenn sich ein Geschädigter dazu entschließt, einen Haftpflichtschaden gar nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt reparieren zu lassen, kann die Netto-Schadenssumme von der zur Regulierung verpflichteten Versicherung anhand einer fiktiven Abrechnung verlangt werden. Wird das Fahrzeug später doch noch repariert, kann die Mehrwertsteuer durch Vorlage einer entsprechenden Reparaturrechnung von der Versicherung erstattet werden. Eine Reparaturbescheinigung, ausgestellt durch einen Sachverständigen, kann bei der Durchsetzung dieser Forderung hilfreich sein. Da die Versicherung bei diesem Verfahren immer die günstigste Variante der Schadensregulierung auswählen wird und lediglich die Differenz zwischen Rest- und Wiederbeschaffungswert ohne Berücksichtigung der tatsächlich entstehenden Reparaturkosten bezahlt, sollte der Wahl dieser Abrechnungsform eine intensive Beratung vorausgehen.

Kostenpauschale
Ein Geschädigter kann als Kostenpauschale für notwendige Auslagen bei Telefonaten, Porto und ähnlichen Kosten eine Aufwandsentschädigung verlangen. Etwa 25 – 30 € können als Pauschale für diese Auslagen veranschlagt werden.

An- und Abmeldekosten
Wurde nach Eintreten des Schadensfalles ein Totalschaden des Fahrzeugs festgestellt, müssen die Kosten für die Abmeldung des beschädigten Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle ebenso erstattet werden, wie die Kosten für die Anmeldung eines neuen Fahrzeugs.

Nutzungsausfallentschädigung
Während der Reparaturzeit oder bei einem Totalschaden für den Zeitraum, der notwendig ist, um ein neues Fahrzeug zu beschaffen, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Entschädigung für jeden Tag, den sein Fahrzeug nicht genutzt werden kann. Voraussetzung für diese Form der Entschädigung ist der Verzicht auf einen von der Versicherung zu bezahlenden Mietwagen. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung, die fahrzeugabhängig ist, kann auf Wunsch von einem KFZ-Sachverständigen berechnet werden.

Mietwagen
Um Kosten für einen Mietwagen bei einer zur Schadensregulierung verpflichteten Versicherung geltend zu machen, muss der Geschädigte nachweisen, dass er auf das Fahrzeug angewiesen ist und eine regelmäßige Benutzung vorliegt. In diesem Fall werden die Mietwagenkosten für den Zeitraum der Reparatur oder bis zur Wiederbeschaffung übernommen.

Vorhaltekosten
Verfügt ein Betrieb über Ersatzfahrzeuge, die in einem Schadensfall bereitgestellt werden können, entstehen dem Unternehmen Vorhaltekosten. Sind derartige Fahrzeuge nicht vorhanden und ein Mietwagen wird auch nicht in Anspruch genommen, sind verschiedene Voraussetzungen zu beachten.
Werden mit dem geschädigten Fahrzeug unmittelbar Gewinne erzielt, muss der Gewinnausfall ermittelt werden. Aus diesem Gewinnausfall und den Fixkosten für das Unfallfahrzeug ergibt sich die zu erstattende Schadenssumme.
Diente das Fahrzeug lediglich mittelbar der Gewinnerzielung, kann Nutzungsausfall geltend gemacht werden, da der gewöhnliche Betriebsablauf durch das Ausfallen des Fahrzeugs gestört ist.

Schadensminderungspflicht
Alle unnötigen Kosten müssen von den am Schadensfall beteiligten Instanzen vermieden werden. Bei der Regulierung des Schadens werden nur die Kosten erstattet, die unbedingt notwendig sind.

Sachverständigenkosten / Rechtsanwaltskosten
Jeder Geschädigte hat das Recht, einen eigenen KFZ-Sachverständigen mit der unabhängigen Feststellung und Beweissicherung eines Schadens zu beauftragen. Die dabei entstehenden Kosten müssen als Teil des Gesamtschadens von der Versicherung, die zur Schadensregulierung verpflichtet ist, übernommen werden. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, dessen Kosten bei Vorliegen einer Teilschuld allerdings vom Geschädigten bzw. dessen Rechtschutzversicherung übernommen werden müssen.

Wertminderung
Neben der technischen Wertminderung, die auf Grund moderner Reparaturtechniken kaum noch Relevanz hat, ist die merkantile Wertminderung von weitaus größerer Bedeutung. Ein Unfallfahrzeug, auch wenn es von einer Werkstatt fachgerecht repariert worden ist, wird beim Verkauf einen geringeren Preis erzielen als ein Fahrzeug, das als unfallfrei auf dem Markt angeboten werden kann. Der KFZ-Sachverständige ermittelt diesen Wertverlust anhand mehrerer festgelegter Faktoren, die den Wert eines Fahrzeugs bestimmen.

Wiederbeschaffungswert
Bei Vorliegen eines Totalschadens ist der Wiederbeschaffungswert von großer Bedeutung. Der Wiederbeschaffungswert beschreibt den finanziellen Aufwand, der erforderlich ist, ein dem verunfallten Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug im regionalen Umfeld bei einem vertrauenswürdigen Händler wiederzubeschaffen.

Wiederbeschaffungsdauer
Bei einem Totalschaden muss ein neues Fahrzeug beschafft werden. Die hierfür notwendige Zeit muss dem Geschädigten zugestanden werden und wird als Wiederbeschaffungsdauer bezeichnet.

Restwert
Als Restwert wird der Betrag bezeichnet, der für ein Unfallfahrzeug auf dem freien Markt des regionalen Umfeldes erzielt werden kann.

Plausibilitätsprüfung
Die Plausibilitätsprüfung beschäftigt sich mit der glaubhaften Rekonstruktion eines Schadensfalles. Durch die Betrachtung der Darstellung des Geschehens wird geprüft, ob es sich um ein unfreiwilliges Ereignis handelt.

Dies ist nur ein kleiner Auszug aus unserem Fachgebiet. Sollten Sie Fragen zu weiteren Begriffen des Kraftfahrzeugwesens haben, können Sie uns sehr gerne kontaktieren.

 

Kfz Sachverständiger und Gutachter aus Augsburg